Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung
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Informationen zu Tierschutzbeauftragten

Einrichtungen, in denen Wirbeltiere, Cephalopoden und Dekapoden nach § 4 (Töten von Tieren), § 6 (Eingriffe zur Organentnahme), § 7 (Tierversuch), § 8 (Anzeigepflichtige Versuchsvorhaben), § 10 (Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung) und § 10a (Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung und Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen) eingesetzt werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte (TierSchB) zu bestellen (§ 8b TierSchG) und der zuständigen Behörde einschließlich der Stellung und Befugnisse anzuzeigen.

TierSchB sind weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Die TierSchB nehmen eine Schlüsselstellung zwischen Antragsteller/Experimentator und Behörden ein.

Die TierSchB achten auf alle Tiere

  • die in der Einrichtung gehaltenen und gezüchtet werden
  • in anzeige- und genehmigungspflichtigen Vorhaben
  • die zu wissenschaftlichen Zwecke getötet werden
  • die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs transportiert werden

Aufgaben

  • Beratung der Leitung der Einrichtung in Fragen des Tierschutzes
  • Beratung und Kontrolle in Fragen der Tierzucht und Tierhaltung
  • Beratung bei der Planung von Anzeigen und Tötungen zu wissenschaftlichen Zwecken sowie Beantragungen von Versuchen
  • Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs
  • Auskunftspflicht der TierSchB gegenüber der Behörde
  • Kontrolle der Durchführung von Tierversuchen einschließlich deren Protokollierung nach § 9a TierSchG
  • Information aller an Tierversuchen Beteiligten über Fragen des Tierschutzes
  • Förderung alternativer Verfahren zur Verminderung von Tierversuchennach oben

Rechte

  • Vortragsrecht an zuständiger Stelle der Einrichtung unter Umgehung des allgemeinen Dienstweges.
  • Jederzeit Zugang zu allen Tierhaltungsräumen und Experimentallabors
  • Zugang zu allen Protokollen und Unterlagen
  • Auskunftspflicht der Versuchsleiter bzw. Mitarbeiter in Versuchsvorhaben gegenüber den TierSchB
  • Recht bei Verstößen gegen Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes, den Versuch bis zur Mängelbeseitigung auszusetzen.
  • Anhörungsrecht bei Um- und Neubauten von Tierhaltungen und Einstellungen von Tierpflegepersonal
  • Beteiligung bei allen Inspektionen durch die Aufsichtsbehörde